Vereinssatzung in der Fassung vom 22.11.1995
(zuletzt ergänzt am 18.01.1997)
I. Allgemeines
§ 1 Name, Vereinsfarben, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen
Sport-Club Essehof e. V.
(2) Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Lehre, Ortsteil Essehof.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Helmstedt unter der Nr. 526 eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist politisch, religiös und rassistisch neutral.
(2) Zweck des Vereins ist es,
a) Sportarten zu betreiben und zu fördern,
b) durch Leibesübungen die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern,
c) die sportliche und allgemeine Kinder- und Jugendarbeit zu fördern.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch
a) Organisation und Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere für Kinder und Jugendliche,
b) Bereitstellung, Errichtung und Instandhaltung von Sportgeräten und -anlagen im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel
verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhanden Gegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lehre, die es ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2, Ziffern 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen
(1) Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Helmstedt e. V.
(2) Weitere Mitgliedschaften in anderen Organisationen sind im Rahmen des Vereinszweckes zulässig. Über den Beitritt zu solchen Organisationen entscheidet der Vorstand. Durch die Mitgliedschaft dürfen Rechte des Vereins und seiner Mitglieder aus dieser Satzung nicht eingeschränkt werden.
§ 5 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich in Sparten, die eine bestimmte Sportart betreiben.
(2) Die Sparten können je nach Anforderung, Anzahl, Alter und Geschlecht weiter aufgeteilt werden. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport betreiben.
§ 6 Zuständigkeiten und Ordnungen
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung, sowie die Satzungen der Organisationen geregelt, denen der Verein als ordentliches Mitglied beigetreten ist.
(2) Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein ergeben und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, sofern nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Vereinsorgane
§ 7. Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ehrenrat
e) die Kassenprüfer
(2) Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen worden ist.
(2) Alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre haben das Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren haben nur Stimmrecht bei der Wahl der/des Jugendleiters/in.
(3) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal pro Jahr, möglichst am Jahresbeginn, zwecks Beschlußfassung einberufen werden.
(4) Ihrer Beschlußfassung unterliegt:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Spartenleiter
c) die Wahl des Ehrenrates
d) die Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Genehmigung über Verbrauch der aufgebrachten Finanzmittel im vergangenen Geschäftsjahr, sowie der geplanten Verwendung der Finanzmittel im kommenden Jahr
g) die Entlastung des Vorstandes bezüglich der Geschäftsführung und der Jahresrechnung
h) die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
i) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden, bzw. bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden durch öffentlichen Aushang an geeigneter Stelle und durch persönliche schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 8 Kalendertagen. Anträge zur Tagesordnung sind spätenstens 3 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied schriftlich einzureichen. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind befugt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
(6) Anträge zur Tagesordnung die nicht fristgemäß gestellt wurden bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses durch die Mitgliederversammlung.
(7) Den Vorsitz in den Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die/der 2. Vorsitzende.
(8) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung
b) Feststellen der Anwesenheit und der Stimmberechtigten
c) Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
d) Genehmigung des Protokolls
e) Rechenschaftsberichte der Vereinsorgane
f) Bericht der Kassenprüfer/innen
g) Beschlußfassung über die Entlastung der Vereinsorgane bezüglich der Geschäftsführung und der Jahresrechnung
h) Neuwahlen
i) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
j) Behandlung der Anträge zur Tagesordnung
k) Verschiedenes
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Geschäftsführer/in
d) der/dem Kassenwart/in
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der bisherige geschäftsführende Vorstand bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Er behält die vollen Rechte und Pflichten
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen.
(5) Jede/r ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand (§ 10)
b) die/der stellvertretende Geschäftsführer/in
c) die/der stellvertretende Kassenwart/in
d) die/der Jugendleiter/in
e) die/der Spartenleiter/innen
f) die/der Platz- und Gerätewart/in
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Aufgaben des erweiterten Vorstandes
(1) Der erweiterte Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Grundsätzen dieser Vereinssatzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
(2) Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen um anstehende allgemeine Fragen zu klären und um Anträge einzelner Mitglieder oder der Vereinsorgane zu besprechen und zu beschließen. Bei Bedarf tritt der erweiterte Vorstand auch öfter zusammen. Die Einberufungsfrist für eine ordentliche Vorstandssitzung beträgt 8 Tage. Sie erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung.
(3) Geschäftsverteilungsplan
Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben im erweiterten Vorstand. Über Veränderungen im Geschäftsverteilungsplan entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 12 Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einer/m Vorsitzenden und zwei Beisitzern/innen sowie einem Ersatzbeisitzer/in. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten über 45 Jahre alt sein.
(2) Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Aufgaben des Ehrenrates
(1) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht. und nicht in die Zuständigkeit eines Sportgerichtes oder eines Fachverbandes gegeben ist.
(2) Er tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem der/dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben war, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
(3) Der Ehrenrat kann zur Ausübung seines Amtes vom Vorstand Einsicht in alle Angelegenheiten der Geschäftsführung verlangen.
(4) Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluß von der Teilnahme an jeglichem Sportbetrieb bis zu 6 Monaten
e) Ausschluß aus dem Verein
(5) Die Entscheidung ist der/dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung beim Kreissportgericht zulässig, das endgültig entscheidet.
§ 14 Die/der Kassenprüfer/in
(1) Die/der Kassenprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
(2) Von den drei gewählten Kassenprüfern/innen müssen mindesten zwei die Kassenprüfung vornehmen. Die Kasse muß mindestens einmal pro Jahr (mögl. zum Jahresschluß) geprüft werden. Zwischenprüfungen sind jederzeit möglich. Die Prüfer sind berechtigt, außer der rechnerischen Prüfung auch formelle und andere Mängel aufzuzeigen und Empfehlungen auszusprechen.
(3) Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über durchgeführte Kassenprüfungen.
(4) Sie beantragen die Beschlußfassung über die Entlastung der/s Kassenwartin/es bezüglich der Jahresrechnung.
III. Beschlußfassung, Abstimmungsregelungen und Protokollführung
§ 15 Beschlußfassung
(1) Alle Organe sind beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten.
(3) Ein Beschluß zur Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, so ist die Abstimmung über die Vereinsauflösung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Eine Vereinsauflösung kann nur geschehen, wenn 4/5 der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder dafür stimmen.
§ 16 Abstimmungsregelungen
(1) Die Stimmenabgabe erfolgt durch Handaufheben und Auszählen und zwar nach
a) Stimmen für den Antrag
b) Stimmen gegen den Antrag
c) Stimmenthaltungen.
(2) Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so erfolgt die Stimmabgabe durch Abgabe von Stimmzetteln, die öffentlich, wie unter Ziffer 1, ausgezählt werden.
§ 17 Protokollführung
(1) Jedes Vereinsorgan, ausgenommen ist der Ehrenrat und die Kassenprüfer, hat über die geführten Versammlungen ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen. Das Protokoll muß folgende Angaben enthalten:
(a) Tag und Ort der Versammlung
(b) Festellung der satzungsgemäßen Einberufung
(c) die Tagesordnung mit Angabe, ob sie bei der Einberufung der Versammlung mitangekündigt war
(d) Zahl der erschienenen Mitglieder
(e) Feststellen der Beschlußfähigkeit
(f) Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
(g) gestellte Anträge
(h) ziffernmäßige Angabe der Abstimmungsergebnisse
(i) Wortlaut der gefaßten Beschlüsse
(2) Dieses Protokoll wird verlesen und nach Genehmigung vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden unterschrieben.
IV. Mitgliedschaft
§ 18 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zu den Bestimmungen dieser Satzung bekennt.
(2) Für Personen unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
(3) Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn dem erweiterten Vorstand eine verbindliche Beitrittserklärung vorliegt und der erweiterte Vorstand diesem Beitritt zugestimmt hat. Lehnt der erweiterte Vorstand diesen Beitritt ab, so ist die/der Aufnahmesuchende unverzüglich über die Ablehnung zu informieren.
(4) Wird die Mitgliedschaft durch den erweiterten Vorstand abgelehnt, so steht der/dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht beim Ehrenrat zu, der dann endgültig entscheidet.
§ 19 Rechte aus der Mitgliedschaft
(1) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt
a) durch Ausübung des Stimmrechts bei den Mitgliederversammlungen an der Gestaltung des Vereinslebens maßgeblich mitzuwirken. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt, es sei denn, es geht um die Wahl der/des Jugendleiters/in,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) den Sport in den Sparten aktiv auszuüben.
§ 20 Pflichten aus der Mitgliedschaft
(1) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung des Vereins, die Satzungen der Organisationen, denen der Verein als ordentliches Mitglied beigetreten ist,, sowie deren Beschlüsse zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) den durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag regelmäßig zu leisten,
d) sich an festgelegten Arbeitsstunden zur Pflege und Instandhaltung der Sportgeräte und anlagen zu beteiligen,
e) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach besten Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich verpflichtet hat,
f) in allen Rechtsangelegenheiten, die sich aus der Mitgliedschaft im Verein ergeben, den Ehrenrat bzw. die Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
§ 21 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wir ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 22 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt
a) durch ordentliche schriftliche Kündigung durch das Vereinsmitglied. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Vereinsmitglied ist nur zum Quartalsschluß möglich (31.03., 30.06, 30.09. oder 31.12. eines Jahres). Die Kündigungsfrist beträgt 14 Kalendertage.
b) durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses durch den Ehrenrat,
c) wenn das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung der Beitragszahlung nicht nachkommt
c) durch Tod des Vereinsmitglieds
(2) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
V. Schlußbestimmungen
§ 23 Inkraftreten
Diese Satzung wurde am 22.11.1995 von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Sie tritt am 22.11.1995 in Kraft
Essehof, 22.11.1995
Der geschäftsführende Vorstand:
gez. Kurt Sydow gez. Thomas Ratajczak
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
gez. Helmut Maas gez.Oskar Koch
komm. Geschäftsführer Kassenwart Stv. Geschäftsführer
Die Vorstehende Satzung ist im Vereinsregister in Helmstedt unter dem Aktenzeichen VR 526 am 17.01.1996 eingetragen worden.
spätere Änderungen oder Nachträge:
§ 3, Ziffer 5 wurde auf Beschluß der Mitgliedersammlung am 18.01.1997 dahingehend geändert, daß bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lehre fällt.